Reifenszene B20

Tipp: Prüfintervalle für HU und AU

Auch wenn die Plakette der Abgasuntersuchung seit dem 01. Januar 2010 vom Aussterben bedroht ist – die AU ist weiterhin für die meisten Fahrzeuge vorschrieben. Künftig gibt es die neue Plakette der Hauptuntersuchung nur noch bei bestandener AU bzw. einer aktuellen Prüfbescheinigung einer autorisierten Werkstatt.

Die Fristen für die jeweils folgenden Haupt -und Abgasuntersuchungen beginnen mit dem Monat der letzten Untersuchung laut Prüfplakette. Anders sieht es beim "Saisonkennzeichen" aus: Würde eine Untersuchung in den "Ruhezeitraum" fallen, ist sie im 1. Monat des begonnenen Betriebs-Zeitraums durchzuführen. Die Frist für die dann folgende Prüfung beginnt mit Datum (Monat/Jahr) der zuletzt durchgeführten Prüfung.

Und wie ist das eigentlich, wenn man die Prüffristen überzieht? Zwar sieht der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog erst bei einer Überschreitung von mehr als zwei Monaten ein Verwarnungsgeld von 15 Euro vor - auf eine derartige "Schonfrist" kann man aber nicht immer  setzen, wie Gerichtsentscheidungen zeigen.

AU befreit

Von der AU generell ausgenommen sind Kraftfahrzeuge (aber nicht Motorräder) mit

  • Ottomotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht unter 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit unter 50 km/h haben oder die vor dem1.7.1969 erstmals zugelassen wurden (Fahrzeuge mit historischem "H"-Kennzeichen nach diesem Stichtag sind AU-pflichtig)

  • Dieselmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals zugelassen wurden

  • rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen (§ 28 StVZO)

  • Motorräder: nur solche ohne Kennzeichenpflicht bzw. mit Erstzulassung vor dem 1.1.1989.

  • land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen

  • selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler

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